Statuten für den Verein EarthCare- Nachhaltigkeit in der Praxis

1.März, 2022

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „EarthCare- Nachhaltigkeit in der Praxis“
(2) Er hat seinen Sitz in der Stadt Wels und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt
.
§ 2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ausschließlich und gemeinnützig tätig ist, hat folgenden Zweck:
1) Die Anregung zu einer breiten Diskussion über nachhaltige und zukunftsfähige Wirtschafts- Konsum- und Lebensformen damit entsprechendes Bewusstsein entsteht und Wissen weitergegeben wird.
2) Die Ermunterung der Menschen ihren Lebensstil aktiv im Sinne nachhaltigen, zukunftsfähigen Verhaltens zu gestalten.
3) Die Bereicherung des alltäglichen Lebens durch die Auseinandersetzung mit Themen wie Mobilität, Ernährung, Wohnen, Konsum unter ökologisch- nachhaltiger Sichtweise.
4) Die Bereitstellung von Information und Infrastruktur, um nachhaltiges Handeln zu ermöglichen und zu fördern.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
a. Workshops, Seminare, Vorträge und Diskussionsveranstaltungen
b. Gesellige Zusammenkünfte
c. Herausgabe von Publikationen
d. Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen
e. Einrichtung einer Bibliothek
f. Bereitstellung von technischer Infrastruktur
g. Öffentlichkeitsarbeit und Dokumentation
h. Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
i. Durchführung von Projekten
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a. Erträgnisse aus vereinseigenen und anderen Veranstaltungen
b. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
c. Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
d. Subventionen und Förderungen
e. Sponsorengelder
f. Erträgnisse aus Vereins-Publikationen

g. Unternehmerische Tätigkeit des Vereins.
h. Werbeeinnahmen

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche (=fördernde) Mitglieder und Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind auf Antrag vom Vorstand aufgenommene Mitglieder, mit Namen und Adresse registrierte natürliche und juristische Personen, die sich an der Vereinsarbeit regelmäßig beteiligen.
(3) Außerordentliche, fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrages fördern und / oder im Verein ohne formelle Mitgliedschaft mitarbeiten und materiell unterstützen.
(4) Ehrenmitglieder sind natürliche und juristische Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe einer Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages beschließt der Vorstand..
(2) Der vom Vorstand festgesetzte Mitgliedsbeitrag und die Beitrittsgebühr ist bei Aufnahme und ab dem der Aufnahme folgenden Jahr jährlich zu dem vom Vorstand festgesetzten Zeitpunkt zu entrichten.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2 Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, ein allfällig bereits bezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht rückerstattet.
3 Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens sowie wegen eines Verhaltens, das gegen das Vereinsinteresse verstößt, verfügt werden.
4 Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, in der vom Vorstand beschlossenen Höhe, verpflichtet.
4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand eine Kopie der Statuten zu verlangen.
5. Mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die
1. Generalversammlung (§§ 10 und 11)
2. der Vorstand (§§ 12, 13 und 14)
3. die Rechnungsprüfer/Innen (§ 15)
4. das Schiedsgericht (§16)

 

§ 10 Die Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen des/der Rechnungsprüfers/in binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (Brief, Fax, Email) an die vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der General-versammlung beim Vorstand schriftlich (Brief, Fax, Email) einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten / eine Bevollmächtigte vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann nicht mehr als 2 Stimmen innehaben.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Nach 15 Minuten ab Beginn der Generalversammlung ist diese mit den bis dahin Anwesenden beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit (50% +1 der Stimmberechtigten). Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau, in dessen Verhinderung der/die SchriftführerIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und desRechnungsabschluss, Beschlussfassung über den Voranschlag 2. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen.
3. Genehmigung von Rechtsgeschäften von Vorstandsmitgliedern bzw. Rechnungsprüfer/innen mit dem Verein.
4. Entlastung des Vorstandes.
5. Beschluss einer Geschäftsordnung.
6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
7. Beschlussfassung über Änderungen der Vereinsstatuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.
8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Obfrau/Obmann und SchriftführerIn / Schriftführer.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jede/r Rechnungsprüfer/in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 3 Jahre, jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand tagt zumindest dreimal jährlich.
(6) Der Vorstand wird vom Obmann/ Obfrau einberufen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung der Schriftführer/ Schriftführerin.
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sollte kein neuer Vorstand in dieser Sitzung gewählt werden, bestimmt die Generalversammlung, bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl, einen interimistischen Vorstand. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(12) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
(13) Der Vorstand kann – nach einem zuvor gestellten Antrag eines Vorstandsmitgliedes – über eine allfällige teilweise oder gesamte Rückerstattung von Aufwendungen, die bei einer vom Vorstand genehmigten Tätigkeit für den Verein entstehen, im Bedarfsfall entscheiden.

 

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.
(2) Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
(3) Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschlusses.
(4) Einberufung und Vorbereitung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens.
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen.
(3) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes / der Obfrau und des Schriftführers / der Schriftführerin.
(4) Bevollmächtigungen für Rechtsgeschäfte, Genehmigungen den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(6) Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(7) Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Obfrau/ den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(8) Die/der Obfrau/Obmann ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(9) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmannes, der Schriftführerin/des Schriftführers ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter

 

§ 15 Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ des Vereines – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(3) Den Rechnungsprüfenden obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(4) Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer/innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 10 bis 12 sinngemäß.

 

§ 16 Das Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(5) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für die Rechtsstreitigkeiten erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Vereinsgesetz 2002).

 

§ 17 Der Beirat
1. In den Beirat können Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und ExpertInnen aus dem sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Bereich berufen werden, die sich mit den Zielen und Zwecken des Vereines gemäß Statut einverstanden erklären und diese inhaltlich und/oder materiell im Rahmen des gemeinnützigen Aufgabenbereiches unterstützen.
2. Die Berufung und Entlassung der einzelnen Beiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand. Die Anzahl der Beiratsmitglieder ist nicht beschränkt.
3. Der Vorstand kann Mitglieder des Beirates nach Bedarf zu Vorstandssitzungen einladen. Diese nehmen beratend daran teil.

 

§ 18 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die in Abs. 1 genannte Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n Abwickler/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen einer gemeinnützigen Organisation im Sinne der §§ 34 ff BAO – Bundesabgabenordnung zu übertragen.
(4) Es darf keine Ausschüttung von Vereinsvermögen an Mitglieder erfolgen, von Mitgliedern geleistete Einlagen werden jedoch rückerstattet.
(5) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.